Rz. 74

Der zu prüfende Messstellenbereich umfasst für jeden Sensorsatz in Längsrichtung den Fahrbahnabschnitt 2 m vor dem ersten Sensor bis 2 m hinter dem letzten Sensor und in Querrichtung die Fahrstreifenbreite.

 

Rz. 75

Bei Messgeräten des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 werden z.B. nur 1 m vor dem ersten Sensor und 1 m nach dem letzten Sensor geprüft.

 

Rz. 76

Die Prüfung umfasst den Fahrbahnbelag. Dieser muss sich in einem homogenen, ebenen und unbeschädigten Zustand befinden. An die Fahrbahn im Messstellenbereich gelten folgende Anforderungen:

Schachtabdeckungen u.Ä. dürfen im Messstellenbereich nicht vorhanden sein. Schachtabdeckungen u.Ä. außerhalb des Messstellenbereichs (insbesondere in einem gemauerten Randbereich) müssen einen Mindestabstand von 0,5 m zu den Sensoren haben.
Spurrillen (in Fahrtrichtung) dürfen bei der eichamtlichen Erstprüfung über die Sensorlänge höchstens eine Tiefe von 1,5 cm aufweisen.
Bei den nachfolgenden Eichungen und Wartungen ist eine Tiefe der Spurrillen von bis zu 3 cm zulässig. Ein Abfräsen des Messstellenbereichs zur Egalisierung der Spurrillen wird toleriert, wenn durch diese Maßnahmen die Stabilität des Fahrbahnbelages nicht herabgesetzt wird.
Fahrbahnaufwölbungen quer zur Fahrtrichtung, bspw. durch Bremsvorgänge von Fahrzeugen erzeugt, dürfen bei der eichamtlichen Erstprüfung eine Höhe von 1 cm nicht überschreiten. Bei den nachfolgenden Eichungen und Wartungen ist eine Höhe von 2 cm zulässig. Das Maß wird von der tiefsten bis zur höchsten Stelle der Aufwölbung ermittelt. Eine Abfräsung der Fahrbahnaufwölbungen oder ein Egalisieren der Vertiefungen wird toleriert, wenn durch diese Maßnahmen die Stabilität des Fahrbahnbelages nicht herabgesetzt wird.
Nicht zulässig ist die Einrichtung der Messstelle im Bereich von Fahrstreifen- bzw. Fahrbahnstößen, die durch getrennte Asphaltierungen oder Betonierungen entstanden sind und die Messfühler schneiden. Zulässig ist die Einrichtung der Messstelle im Bereich getrennter Asphaltierungen nur dann, wenn durch innige Verbindung der Asphaltierungen Homogenität über den Stoß hinweg gewährleistet ist. Hier gilt als Entscheidungskriterium, dass bei der elektrischen Prüfung der Sensoren keine negativen Auswirkungen auftreten.
Im Messstellenbereich sind Ausbesserungen des Belages – abgesehen von den o.a. Abfräsungen – oder nachträglich ausgeführte Installationen von Versorgungs- oder Kabelleitungen nicht zulässig.
Offensichtliche Fahrbahnrisse dürfen im Messstellenbereich nicht auftreten. Bei der Frage, ob eine sich möglicherweise andeutende Rissbildung noch toleriert werden kann, gilt als Entscheidungskriterium, dass bei der elektrischen Prüfung der Sensoren keine negativen Auswirkungen auftreten

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