Rz. 880

Das laserbasierte Messverfahren "Traffistar S 350" wird für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzt und misst Geschwindigkeiten von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen. Das System kann dabei mehrere Fahrzeuge auf mehreren Fahrstreifen zeitgleich überwachen. Es können unterschiedliche Geschwindigkeitsgrenzwerte für Pkw und Lkw vorgegeben werden. Messungen des abfließenden oder ankommenden Verkehrs werden vom Messgerät selbstständig unterschieden.

Auch hier ist auf das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (5.7.2019 – 7/17) zu verweisen, in dem das Speichern von Rohmessdaten explizit gefordert wird. Dieses Urteil wurde allerdings von diversen OLG kritisiert und nicht anerkannt. Eine abschließende verfassungsgerichtliche Bewertung steht noch aus ist aber vom Bundesverfassungsgericht für 2022 angekündigt (2 BvR 1167/20).

Rohmessdaten sind hier die vom Messgerät während der Fahrzeugdurchfahrt gemessenen Laufzeiten des Laserstrahls.

 

Rz. 881

Bezüglich einer möglichen Einstufung als standardisiertes Messverfahren ist folgendes zu beachten:

Der Beschluss des BGH zum standardisierten Messverfahren[52] beschreibt die Voraussetzungen für die Einstufung unter anderem mit der Beachtung der Zulassungsbedingungen der PTB. Ob dieses amtliche Zulassungsdokument nun durch eine Baumusterprüfung einer Konformitätsbewertungsstelle ersetzt werden kann, unterliegt der juristischen Bewertung.

Dieses Problem stellt sich bei der überwiegenden Anzahl der real in Betrieb befindlichen S350 Messgeräte. Es werden nur noch wenige Messgeräte entsprechend der ursprünglichen Zulassung betrieben. Die überwiegende Anzahl wurde entsprechend der Baumusterprüfbescheinigung in Verkehr gebracht.

Die festgestellten Verstöße werden in der Reihenfolge der Feststellung mit Bild und eingeschlossenen Falldaten auf einem geräteinternen Speichermedium abgelegt.

 

Rz. 882

Das Messgerät kann auf einem frei stehenden Stativ oder aus einem (stehenden) Messfahrzeug heraus betrieben werden (mobil-stationärer Betrieb), in einer sogenannten Semistation oder in der Variante als stationäre Messeinrichtung, eingebaut in ein ortsfestes Gehäuse (TraffiTower 2.0).

Abbildung 22: Aufbauarten Messgerät (entnommen aus der Baumusterprüfbescheinigung ­DE-15-M-PTB-0030)

[52] BGH, Beschl. v. 30.10.1997 (OLG Köln) – 4 StR 24/97.

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