Rz. 54

Wenn auch die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Mitglieder einer Sozietät unstreitig nicht unter § 356 StGB fällt, ist umstritten, ob eine solche gemeinsame Verteidigung nicht gegen Berufsrecht (§ 43a Abs. 4 BRAO) verstößt. Wenn das Interesse der Beschuldigten gleich gerichtet ist, scheidet auch ein Verstoß gegen das Berufsrecht aus. Selbst dann, wenn ein Interessenwiderstreit nicht auszuschließen ist, müsste die Verteidigung bei verfassungskonformer Auslegung berufsrechtlich zulässig sein.[12] Auf keinen Fall spricht es aber für einen guten Stil der Kanzlei, wenn in Fällen eines Interessenwiderstreites beide Angeklagten von derselben Kanzlei verteidigt werden.

[12] So Kleine-Cosack, StraFo 1998, 149 ff.; dagegen Eylmann, StraFo 1998, 145 ff.

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