Rz. 48

Dieses Verteidigungsverbot gilt auch dann, wenn in getrennten Verfahren gegen die Betroffenen wegen derselben Tat ermittelt wird und der Verteidiger in jedem Verfahren nur einen Betroffenen verteidigt (BVerfG NJW 1976, 231).

 

Rz. 49

Dieselbe Tat liegt wohl auch dann vor, wenn der erste Beschuldigte wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG und der zweite wegen einer zugrunde liegenden Zuwiderhandlung verfolgt wird, nicht aber bei gleichzeitiger Verteidigung des persönlich Betroffenen und der zugehörigen juristischen Person, § 30 OWiG (BVerfGE 45, 272).

 

Rz. 50

 

Tipp

Tatidentität ist nicht gegeben beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit Sicherheitsmängeln (oder ohne Fahrerlaubnis) und Anordnen bzw. Zulassen der Fahrt durch den Halter, so dass die Verteidigung von Fahrer und Halter in gleichzeitig laufenden (nicht verbundenen) Verfahren durch einen Verteidiger zulässig ist (LG Hamburg NZV 1990, 325; LG Verden DAR 1991, 113; LG Berlin DAR 2002, 91).

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