Rz. 224
Unterhaltsschäden finden ihre Grenze u.a. in zwei Eckdaten: Dem Tod des Unterhaltsberechtigten und dem hypothetischen Tod des Unterhaltsverpflichteten. Beide Eckdaten müssen in die Einschätzung der Restlaufzeit von Renten einfließen.[151] Aber auch andere bis dahin fiktiv eintretenden Momente (wie Verrentung der Partner, Ausscheiden von Kindern aus dem Haushalt) bedingen eine Aufteilung des schadenersatzrechtlich relevanten Zeitraums und veranlassen damit eine differenziertere Berechnung.
Rz. 225
Die (für Verletzungsfälle geltenden) Leibrententabellen berücksichtigen das Vorversterbensrisiko der Unterhaltsberechtigten nicht. Sie sollten daher grundsätzlich der Berechnung nicht zu Grunde gelegt werden, jedenfalls muss dann aber ein Abschlag für die Vorversterblichkeit des Berechtigten vorgenommen werden.
Rz. 226
Die Tabellen "verbundene Leben" berücksichtigen hingegen, ausgehend vom Alter des Mannes und dem Altersunterschied zur Ehefrau, in doppelter Limitierung eine Unterhaltszahlung längstens bis zum mutmaßlichen Lebensende des Getöteten (statistische Lebenserwartung im Todeszeitpunkt) und weiter längstens bis zum Tod des Berechtigten (statistische Lebenserwartung im Kapitalisierungszeitpunkt). Die Tabellen unterscheiden nach dem Differenzalter (Mann/Frau) und nicht danach, wer getötet wurde bzw. wer unterhaltspflichtig war.
Rz. 227
Spezielle Tabellen, die auf demselben Prinzip aufbauen, existieren für die Kapitalisierung von Waisenansprüchen.[152]
Rz. 228
Weitere individuelle Faktoren in der Person des Verpflichteten und des Berechtigten sind einzubeziehen.
Rz. 229
Es ist nicht die (im Zeitpunkt der Kapitalisierung) aktuellste Sterbetafel zu verwenden, sondern diejenige, deren Erhebungsjahr dem Todestag zeitlich am nächsten ist.[153]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen