Rz. 525

Die Kapitalisierungstabellen berücksichtigen nur die durchschnittliche und nicht die individuelle Lebenserwartung. Einer vorliegenden gesundheitlich verkürzten Lebenserwartung ist durch Kürzung des Kapitalisierungsfaktors Rechnung zu tragen.

 

Rz. 526

Einer Vorversterblichkeit ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn sie gerade erst aus dem Unfallgeschehen resultiert. Die verkürzte Lebenserwartung ist objektiv zu betrachten und der Kapitalbetrag fällt entsprechend geringer aus.[418]

 

Rz. 527

Bei Risikotätigkeiten (z.B. Schwerarbeit, Untertagetätigkeit) ist die verkürzte Lebensarbeitszeit mit zu berücksichtigen.

 

Rz. 528

Wenn Ausländer verletzt oder getötet werden, gelten Besonderheiten (siehe dazu Rdn 534 ff.).

[418] Zur Vorversterblichkeit Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 858 m.w.N. (insb. Fn 12).

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