Rz. 460

Die Unterhaltsverpflichtung endet mit dem individuellen Tod des jeweiligen Unterhaltsberechtigten. Dessen statistische Lebenserwartung kann länger, ebenso aber auch kürzer, als die des Unterhaltsverpflichteten sein. Abzustellen ist auch für die berechtigte hinterbliebene Person auf die hypothetische Lebenserwartung im Todeszeitpunkt des Geschädigten, ermittelt anhand derjenigen Sterbetafel, deren Ermittlung diesem Zeitpunkt am nächsten lag (siehe Rdn 215).

 

Rz. 461

Über den hypothetisch bestimmten Todeszeitpunkt hinaus besteht kein Anspruch.[339]

[339] OLG Stuttgart v. 12.10.2000 – 1 U 31/00 – r+s 2002, 18 = VersR 2002, 1520 = zfs 2001, 495 (Anm. Diehl) (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 26.6.2001 – VI ZR 387/00).

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