Rz. 76
§ 12 StVG a.F. sah für Schadenfälle bis zum 17.12.2007 eine 6 %-ige Verzinsung des gesetzlich vorgesehenen Kapitalbetrages (600.000 EUR * 6 % = 36.000 EUR) vor. Dieser Zinssatz wird auch bei anderen Haftungshöchstsummen (wie § 88 AMG, § 117 BBergG, §§ 9,10 HaftpflG, § 37 LuftVG) angewandt. Der gesetzlich vorgegebene Zinssatz von 6 % ist nicht individuell verhandelbar.[62] Werden Kapitalbeträge neben Rentenzahlungen erbracht, ist die Haftungshöchstsumme um die erbrachten Kapitalbeträge zu kürzen: 6 %[63] des danach noch verbleibenden Restkapitalbetrags steht dann als Jahresrente zur Verfügung.[64] Auch bei verrenteter Zahlung verbleibt es bei einer Gesamtzahlung (Addition der Renten ohne Abzinsung) in Höhe des Höchst-Kapitalbetrages von beispielsweise (§ 12 StVG) 500.000 DM bzw. 600.000 EUR.[65]
Rz. 77
Da europarechtlich ein fester Kapitalisierungsfaktor nicht durchsetzbar war, wurde die fixe Rentenkapitalisierung (mit 6 %) des § 12 StVG abgeschafft. Der Kapitalisierungsfaktor ist nunmehr (nur!) in Fällen (Unfalltag) ab dem 18.12.2007[66] individuell zu ermitteln.[67]
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