Rz. 170

Anders als bei der Rentenzahlung gibt es keine Abänderung der Kapitalabfindung (z.B. analog § 323 ZPO), auch nicht bei wesentlicher Veränderung der für ihre Berechnung maßgebenden Verhältnisse.[134] Bei der Festlegung der Höhe der Kapitalabfindung sind Zukunftschancen und individuelle Aspekte bereits durch typischerweise unsichere Prognosen einbezogen.

 

Rz. 171

Das Risiko, durch eine Abfindung zu viel bezahlen zu müssen bzw. zu wenig zu erhalten, haben beide Parteien abzuwägen und zu tragen. Nur im Ausnahmefall kann daher ein Vergleich abgeändert und angepasst werden. Nicht ausgeschlossen ist z.B. eine Korrektur nach den allgemeinen Grundsätzen für die Anpassung eines Vergleiches nach §§ 313, 242 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) (siehe § 2 Rdn 1062 ff.).

 

Rz. 172

Das Risiko einer Fehleinschätzung ist in Kauf zu nehmen, da sich der Verletzte ja etwas von einer Abfindung verspricht und der Ersatzverpflichtete nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Kapitalzahlung verpflichtet ist (siehe § 2 Rdn 1076 ff.). I.d.R. hat der den Kapitalbetrag Leistende auch dann keine Aussicht eine Abänderung des Vergleiches zu erreichen, wenn sich die Verhältnisse des Verletzten wesentlich zu seinen (des Verletzten) Gunsten ändern.[135] Dies ist nun einmal die Natur des Abfindungsvergleiches (begrifflich gleichbedeutend daher: Risikovergleich).

[134] BGH v. 8.1.1981 – VI ZR 128/79 – BB 1981, 455 = BGHZ 79, 187 = DAR 1981, 46 = DB 1981, 786 = MDR 1981, 306 = NJW 1981, 818 = VersR 1981, 283 (Anm. Nehls) = VRS 60, 253 = zfs 1981, 105; BGH v. 4.10.1988 – VI ZR 46/88 – BGHZ 105, 243 = DAR 1989, 19 = MDR 1989, 149 = NJW 1989, 289 = NZV 1989, 65 = r+s 1989, 14 (nur Ls.) = VersR 1989, 154 = VRS 75, 61 = zfs 1989, 79.
[135] Bamberger/Roth-Spindler, 42. Edition, Stand 1.2.2017, § 843 BGB Rn 42 (Schließlich würde durch § 323 ZPO der endgültige Charakter der Abfindung durchkreuzt).

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