Rz. 43

Die Partnerschaftsgesellschaft ist im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) geregelt. Sie ist eine besondere Gesellschaftsform für freie Berufe, § 1 Abs. 1 S 1 PartGG. Im Gegensatz zur Sozietät besteht hier ein beschränktes Haftungsrisiko der einzelnen Gesellschafter, die zwar als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, § 8 Abs. 1 PartG, und zwar auch für solche, die bereits vor Eintritt eines neuen Partners begründet wurden, § 8 Abs. 1 S. 2 PartG. Das gilt aber nicht für Pflichtverletzungen eines Partners. Bei einer Pflichtverletzung eines Partners bei Bearbeitung seines Auftrags haftet "nur" das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen dieses Partners, nicht aber das Privatvermögen der anderen Partner.

 

Rz. 44

Partnerschaftsgesellschaften können die Bezeichnung "und Partner" führen. Partnerschaftsverträge können nicht mündlich getroffen werden, sie bedürfen der Schriftform.

 

Rz. 45

Eine Partnerschaftsgesellschaft muss nicht – anders z.B. bei der GmbH – bilanzieren, d.h., dass sie lediglich eine Einnahmen-/Überschussrechnung erstellen muss und die Einnahmen auch nur zu versteuern sind, wenn sie tatsächlich eingehen (§ 4 Abs. 3 EStG).

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