Rz. 14
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[33]
▪ | durch die quotenmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Pflichtteilsbruchteil) und |
▪ | durch den Wert und Bestand des Nachlasses, für den die §§ 2311 ff. BGB gelten. |
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