Rz. 14

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Anspruch wird somit durch zwei Faktoren bestimmt:[33]

durch die quotenmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Pflichtteilsbruchteil) und
durch den Wert und Bestand des Nachlasses, für den die §§ 2311 ff. BGB gelten.
[33] Palandt/Weidlich, § 2303 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge