Rz. 39

Da durch die Adoption rechtliche Verwandtschaftsbeziehungen begründet werden, treten dementsprechend erbrechtliche Wirkungen ein.

§ 1753 Abs. 2 und Abs. 3 BGB regeln die erbrechtlichen Wirkungen einer Adoption, die vor dem Erbfall beantragt wurde, aber erst nach dem Tod des annehmenden Erblassers ausgesprochen wird. Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.

Das bedeutet, dass das Adoptivkind rückwirkend gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht hat bzw. testamentarischer Erbe wird.

 

Rz. 40

Soweit eine Adoption rechtliche Vollwirkungen hat (sog. Volladoption) kann es auch zu einem Erb- und Pflichtteilsrecht des Angenommenen kommen am Nachlass eines entfernteren Verwandten, z.B. an Adoptiv-Großeltern, bspw. Ausschlagung seitens des Annehmenden, um gem. §§ 1754 Abs. 2, 1924 Abs. 3, 1953 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Erbrecht des entfernteren Angenommenen zu ermöglichen.[49]

[49] MüKo/Leipold, § 1924 Rn 25.

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