Rz. 44

Der unbekannte Nacherbe, vertreten durch einen Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) als gesetzlicher Vertreter kann vor Eintritt des Nacherbfalls aber nach dem Erbfall eine Erbunwürdigkeitsklage erheben.[51]

Anfechtungsberechtigt ist gem. § 2341 BGB jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur beim Wegfall eines anderen, zustattenkommt. Im Gegensatz zur Anfechtungsberechtigung im Testamentsanfechtungsrecht (dort § 2080 Abs. 1 BGB), wo nur dem unmittelbar Begünstigten ein Anfechtungsrecht zukommt, ist bei der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit jeder anfechtungsberechtigt, dem der Wegfall des Erbunwürdigen auch nur mittelbar, d.h. beim Wegfall eines oder mehrerer Vorberufener, zustattenkommt. Deshalb ist selbst der Staat unter diesem Gesichtspunkt immer anfechtungsberechtigt.[52] Das Gesetz zieht den Kreis der Anfechtungsberechtigten hier weiter als bei der Anfechtung eines Testaments.[53] Im Vordergrund stehen die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte und nicht die vermögensrechtlichen: Selbst wer vermögensmäßig aller Wahrscheinlichkeit nach nichts davon hat, kann anfechten.

 

Rz. 45

Voraussetzung des Anfechtungsrechts ist daher, dass die Möglichkeit besteht, der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte werde selbst Erbe.[54] Der Nacherbe ist anfechtungsberechtigt nach Eintritt des Vorerbfalls und vor Eintritt des Nacherbfalls, weil er bereits ein unentziehbares Anwartschaftsrecht besitzt (§ 2108 Abs. 2 BGB), das zwischen ihm und dem Vorerben ein Rechtsverhältnis begründet – bspw. bei etwaigen Zustimmungserfordernissen zu Rechtshandlungen des Vorerben.

[51] BGH MDR 1968, 484, juris Rn 30; OLG Hamm NJW 1974, 505.
[52] Staudinger/Olshausen, § 2341 Rn 3; Holtmeyer, ZErb 2010, 6, 10.
[54] BGH NJW 1989, 3214; Staudinger/Olshausen a.a.O. Rn 5.

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