Rz. 11

Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes an seinem Vater und an dessen Verwandten ist der Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über seine eigene Abstammung von besonderer Bedeutung.

Dieser Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Denn das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Umgekehrt begründet das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht eines Mannes auf Kenntnis davon, ob ein Kind von ihm abstammt.[18] Die Grundrechte des Kindes können hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG überwiegen.[19] Als Anspruchsgrundlage wird § 1618a BGB – Beistandspflicht – herangezogen.[20]

 

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Aber die Gerichte haben zwischen dem Anspruch des Kindes auf Benennung des Vaters und dem Interesse der Mutter auf Geheimhaltung einen weiten Abwägungsspielraum.[21] Soweit dem Auskunftsbegehren die Geltendmachung von Unterhalts- und Erbansprüchen zugrunde liegt, sind Rechtspositionen tangiert, die gem. Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt sind.[22] Dieser Auskunftsanspruch ist gerade im Hinblick auf das seit 1.4.1998 bestehende volle gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes an seinem Vater von besonderer Bedeutung.[23]

Die Mutter kann auch verpflichtet sein, dem Kind Auskunft über Namen und Anschrift eines bestimmten Anschlussinhabers für eine Handy-Nummer zu erteilen.[24]

[18] BVerfGE 117, 202 = BVerfG FamRZ 2007, 441 = NJW 2007, 753 = JuS 2007, 472.
[19] BVerfG NJW 1988, 3010; LG Münster FamRZ 1990, 1031; Beschl. v. 6.5.1997 – 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56 = NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 = JZ 1997, 777; vgl. zur Restitutionsklage nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht gem. § 641i ZPO BGH Urt. v. 18.9.2003 - XII ZR 62/01, NJW 2003, 3708 = NJW-RR 2004, 216.
[20] LG Münster FamRZ 1990, 1031; LG Passau NJW 1988, 144.
[21] AG Düsseldorf NJW 2005, 1519.
[22] Eidenmüller, JuS 1998, 789, 790.
[23] Vgl. im Einzelnen Lorenz, JuS 1995, 569, 572.

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