Rz. 97

Die erste umfassende Reform des Rechtsdienstleistungsrechtes hat im Jahre 2013 stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass die Diskussion um die Wertigkeit von Inkassodienstleistungen noch nicht beendet ist, lohnt es weiterhin hierauf einen Blick zu werfen.

Ziel des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken[195] war die Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken, für den Teilregelungsbereich der registrierten Inkassodienstleister (IKU) durch verstärkte Transparenzregelungen,[196] einen verschärften Sanktionskatalog bei Gesetzesverstößen[197] und die Regulierung der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten für alle Rechtsdienstleister (Verringerung finanzieller Anreize) sowie die Einführung einer Verordnungsermächtigung nach der das Bundesministerium der Justiz verbindliche streitwertunabhängige Inkassoregelsätze festlegen können sollte.[198]

Regelungsanlass war aus Sicht des Gesetzgebers die Inanspruchnahme von Privatpersonen im Rahmen der Erbringung von Inkassodienstleistungen, obwohl sie keine oder nur geringfügige Rechtsverstöße begangen haben, und die dabei entstehenden, als nicht geschuldet oder unangemessen angesehenen, Kosten.

 

Hinweis

Hier stellt sich schon die Frage, was ein "geringfügiger Rechtsverstoß" sein soll, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280, 286 BGB vorliegt, weil die vertraglich geschuldete Gegenleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit, des Verzugseintrittes und danach nicht erbracht wird. Soll es tatsächlich einen privilegierenden Tatbestand erfüllen, wenn die offene Forderung 50 EUR statt 100 EUR, oder 100 EUR statt 500 EUR oder 500 EUR statt 1.000 EUR beträgt? Und wo soll eine sachlich zu begründende Grenze liegen? Der unterschiedlichen Forderungshöhe hat der Gesetzgeber in allen Kostengesetzen schon durch Wertgebühren und unterschiedliche Wertgrenzen Rechnung getragen. Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten sind keine "Strafe" für die Pflichtverletzung, sondern repräsentieren den Aufwand für deren Beseitigung.

[195] BGBl I 2013, 3714; dazu BT-Drucks 17/13057.
[196] § 11a RDG.
[197] § 20 RDG.

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