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Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied eines Verwaltungsbeirats bestellt werden, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Abweichende Gestaltungen sind – nach wie vor – durch Vereinbarung möglich.[159] So kann es etwa bei mehreren Untergemeinschaften sinnvoll sein, wenn jede dieser Untergemeinschaften im Verwaltungsbeirat vertreten ist. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 S. 1 WEG) und prüft insbesondere den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer (§ 29 Abs. 2 WEG). Sind die Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 29 Abs. 3 WEG).

[159] Vgl. BGH ZWE 2010, 215; Langhein, notar 2011, 156, 162.

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