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§ 28 Abs. 1 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschließen. Der Verwalter hat hierfür jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan hat darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Ist das Kalenderjahr abgelaufen, beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Verwalter hat zudem nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

Stellen sich die dem Wirtschaftsplan zugrundeliegenden Annahmen als falsch heraus, sind sie durch neue Tatsachen überholt oder ist der Wirtschaftsplan aus anderen Gründen undurchführbar geworden, können die Wohnungseigentümer den laufenden Wirtschaftsplan zum Zwecke der Begründung weiterer Zahlungspflichten ändern (sog. Sonderumlage). Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind, § 28 Abs. 3 WEG.

 

Praxistipp

Das Rechnungswesen des WEG hat sich mittlerweile zu einem sehr komplexen Spezialgebiet entwickelt. Vom Gesetz abweichende Regelungen sollten daher in die Gemeinschaftsordnung nur nach sorgfältiger Prüfung (zweckmäßigerweise durch den ersten Verwalter) aufgenommen werden.

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