Rz. 93

Auch die Novellierung des Wohnungseigentumsrechts im Jahre 2007 wurde sehr kontrovers beurteilt. Möglicherweise hatte sie mehr Zweifelsfragen hervorgerufen als gelöst. Zumindest in zwei Bereichen hatte die Reform allerdings zu einer deutlichen Problementschärfung für den Rechtsgestalter geführt. Gestritten wird meist über bauliche Veränderungen und Kostenverteilung. Hier hatten die zwingenden[172] §§ 16 Abs. 2 f., 22 Abs. 2 WEG a.F. eine deutliche Entlastung mit sich gebracht. Auch wenn die ursprüngliche ­Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung insofern schweigt oder sogar unzweckmäßige Regelungen enthält, konnte jetzt mit teils qualifizierten Mehrheiten nötigen Veränderungen Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber konnte sich aber erst im Jahr 2020 zu einer umfassenderen WEG-Reform durchringen. Bei dieser standen u.a. folgende Punkte im Vordergrund (vgl. auch Teil A, Rdn 2):

Privilegierung baulicher Veränderungen und Elektromobilität;
Möglichkeit der Einräumung von Sondereigentum an jeglichen Stellplätzen, auch oberirdischen;
Erstreckung von Sondereigentum auf Freiflächen;
rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
Möglichkeit (auch) virtueller Eigentumsversammlungen;
die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
[172] § 16 Abs. 5, § 22 Abs. 3 WEG; diese Normen gelten nach allgemeiner Meinung auch rückwirkend für alte Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.

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