Rz. 101

(Vgl. Rdn 41). Klarheit hinsichtlich der zulässigen Eigentumsverhältnisse an Außentüren und -fenstern sowie Ver- und Entsorgungsleitungen hat erst eine Reihe von BGH-Entscheidungen geschaffen (m.w.N. vgl. § 3 Rdn 11). Auf deren Grundlage sind die meisten diesbezüglichen Abgrenzungskataloge (vgl. Rdn 41) in grundbuchlich vollzogenen Teilungserklärungen, älteren Formularbüchern und Kommentierungen nichtig bzw. falsch. Im Grundsatz gilt jetzt: Außenanschlüsse sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, Versorgungsleitungen/Entsorgungsleitungen, die sich im Bereich des Sondereigentums befinden, ab bzw. bis zu der ersten zur Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit können zu Sondereigentum erklärt werden (näher m.w.N. vgl. § 3 Rdn 11 f.). Obschon damit nicht alle Detailprobleme geklärt sind, ergibt sich für die Praxis eine zu begrüßende Rechtsklarheit.

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