Rz. 56

Beispiele für Gebrauchsregelungen sind die Vergabe von Stellplätzen im Turnusver­fahren,[106] die Vermietung von Gemeinschaftseigentum,[107] Hausordnungen (vgl. § 6 Rdn 1 ff.) u.v.m., auch Nutzungsregelungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, wie z.B. Kinderspielplätze, Feuerwehrzufahrt oder auch Abstellraumzuordnung.[108] Solche Vereinbarungen sind auch nach Streichung von § 15 WEG a.F. zulässig und von den Wohnungseigentümern nach 14 WEG zu beachten.[109]

[106] BayObLG NJW-RR 1992, 599; KG NJW-RR 1994, 912.
[108] Zur Beschlusskompetenz bei öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Einbau von Rauchwarnmeldern, BGH ZWE 2013, 358, dazu Langhein, notar 2014, 125 m.w.N.; sowie aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 5.7.2019 – V ZR 149/18 – juris zur Beschlusskompetenz speziell für die Wartung von Rauchwarnmeldern sowie zur Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung von Rauchwarnmeldern, dazu v. Türckheim, notar 4/2020, 99, 110.
[109] Vgl. auch Stellungnahme Deutscher Notarverein, S. 5.

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