Rz. 58

Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör korrespondiert die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen des Beteiligten auch zu berücksichtigen.[44] Verstöße können im Rechtsmittelverfahren als Verfahrensfehler gerügt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass bei der Beschwerde das Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz den Fehler durch Nachholung heilen kann.

[44] BVerfGE 11, 218.

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