Rz. 209

Hat der Schuldner einen Teil seines pfändbaren Arbeitseinkommens zu Sicherungszwecken abgetreten und ist die monatlich zu zahlende Rate zur Rückzahlung des Darlehens niedriger als der monatlich pfändbare Betrag, sollte der Gläubiger wie folgt pfänden:

Zitat

"Die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung ist insoweit freizugeben und an den Schuldner zurück zu übertragen, als die fällige Forderung beim jeweils fälligen Gehaltszahlungstermin geringer ist als der pfändbare und abgetretene Gehaltsanteil."

 

Rz. 210

Zwar ist durch die Entscheidung des BAG[335] klargestellt, dass die Pfändung grds. nicht ins Leere geht, auch wenn der gesamte pfändbare Einkommensanteil zu Sicherungszwecken abgetreten wurde. Ein Pfandrecht entsteht aber erst dann, wenn der abgetretene Lohn an den Schuldner zurückfällt. Der Schuldner hat jedoch regelmäßig einen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Gehaltsansprüche nach Wegfall des Sicherungszwecks. Bei einer auflösend bedingten Sicherungsabtretung steht dem Schuldner darüber hinaus ein pfändbares Anwartschaftsrecht zu. Der Gläubiger sollte daher in jedem Fall auch wie folgt pfänden:

Zitat

"Die zurzeit angeblich zur Sicherheit abgetretene Gehaltsforderung des Schuldners gegenüber dem Arbeitgeber mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Rückabtretung und das angebliche Anwartschaftsrecht des Schuldners, durch Befriedigung der (Bank, Versicherung,…) wieder Inhaber der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lohn- bzw. Gehaltsforderung gegen den Arbeitgeber zu werden."[336]

 

Rz. 211

Drittschuldner ist bei der zuvor genannten Pfändung der Sicherungsnehmer. Der Gläubiger sollte regelmäßig diese Ansprüche insgesamt in einem Pfändungsbeschluss erwirken. Fällt die abgetretene Forderung an den Schuldner zurück, erstreckt sich das Pfandrecht kraft Gesetzes im Wege der dinglichen Surrogation an der Forderung selbst. Damit ist der Gläubiger doppelt gesichert.

 

Rz. 212

Diese Argumentation gilt auch für Zahlungen von Ruhegeld/Rente/Altersrente. Auch hier ist die Pfändung trotz deren Abtretung ebenso zulässig wie die Pfändung der Ansprüche auf Rückgewähr dieser abgetretenen Ansprüche.[337]

[335] BAG v. 17.2.1993 – 4 AZR 161/92, NJW 1993, 2699 = ZIP 1993, 940 = Rpfleger 1993, 456 = DB 1993, 1245 = WM 1993, 2263.
[336] Vgl. hierzu insgesamt Börker, NJW 1970, 1105.

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