Rz. 189

Will der Gläubiger einem Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen nicht unverzüglicher Beitreibung der überwiesenen Forderung entgegentreten, kann er auf sein Recht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichten (§ 843 ZPO). Der Verzicht wird wirksam, sobald er dem Schuldner gegenüber zugegangen ist.[319] Die Zustellung an den Drittschuldner nach § 843 S. 3 ZPO ist für sich allein ohne rechtliche Wirkung.[320]

 

Rz. 190

Wird der Verzicht ohne Einhaltung der geforderten Form erklärt, ist er dennoch wirksam.[321] Um späteren Beweisschwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, sollte der Gläubiger in jedem Fall die Verzichtserklärung zustellen lassen, zumindest aber diese per Einschreiben mit Rückschein absenden.

 

Rz. 191

Die Erklärung, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzunehmen, steht dem Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 843 ZPO gleich. Das Gericht kann den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann zur Klarstellung aufheben.[322]

 

Rz. 192

 

Hinweis

Tritt der Schuldner an den Gläubiger heran, um die Forderung auf freiwilliger Basis ratenweise oder in absehbarer Zeit in vollem Umfang auszugleichen, sollte der Gläubiger im Gegenzug nicht in vollem Umfang auf seine Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verzichten. Zur Vermeidung von Rangverlusten ist dem Gläubiger zu raten, zunächst nur gegenüber dem Drittschuldner auf die Rechte aus dem Überweisungsbeschluss zu verzichten. Das Pfändungspfandrecht bleibt i.Ü. rangwahrend erhalten.

[319] OLG München v. 29.7.1997 – 15 W 1871/97, InVo 1998, 196.
[322] OLG Köln v. 3.3.1995 – 2 W 25/95, JurBüro 1995, 387.

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