Rz. 1

Angesichts einer stetig weiter ansteigenden Verbreitung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland ist zu erwarten, dass ihre Bedeutung in der juristischen Praxis noch zunehmen wird. Dies gilt umso mehr, als es im bürgerlichen Recht an einschlägigen gesetzlichen Regelungen fehlt. Es handelt sich um eine Materie, in der dem Notar ein breiter Gestaltungsspielraum zusteht, den er auch nutzen sollte, da er in einem weitgehenden gesetzgeberischen Vakuum operiert und den Beteiligten einen erheblichen "Mehrwert" gegenüber einem teilweise noch konturlosen, im Umbruch befindlichen Richterrecht anbieten kann. Hierin liegt eine anspruchsvolle Herausforderung, die mit Augenmaß und nicht zuletzt mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit mancher Beteiligter genutzt werden kann und sollte.

 

Rz. 2

Hinter der Bezeichnung nichteheliche Lebensgemeinschaft verbergen sich eine Vielzahl heterogener Formen unterschiedlicher Bindungsintensität, die etwa von der kurzlebig-unverbindlichen Studenten-Wohngemeinschaft über die "Ehe auf Probe" als Prüfungszeit im Hinblick auf eine etwaige Eheschließung bis zur dauerhaften Lebensgemeinschaft als Alternative zur Ehe mit gemeinsamen Kindern reicht, und unterschiedlicher Rollenverteilung in Erwerbstätigkeit und Beruf (Einverdiener-Partnerschaft, Doppelverdienerbeziehung).[1] Die Kautelarpraxis trägt diesen völlig unterschiedlichen Lebenssachverhalten durch an die individuellen Verhältnisse "maßgeschneiderte" Vertragsmuster Rechnung.[2]

 

Rz. 3

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann auf drei Arten enden. Die unglücklichen sind der Tod eines Lebensgefährten oder die Trennung, der glückliche Ausgang ist ihre Heirat. Haben die Partner lange Zeit miteinander gelebt und ihre Vermögenssphären vermischt, beispielsweise durch Erwerb gemeinsamer Vermögensgegenstände oder Bau eines Familienhauses aufgrund und Boden nur eines Partners, so führt insbesondere der Tod eines Partners oder die Trennung erfahrungsgemäß häufig zum Streit, der vor Gerichten ausgetragen wird.[3]

[1] Strätz, FamRZ 1980, 301, 302.
[2] So werden Muster unterschiedlicher Partnerschaftsverträge für die "Ehe auf Probe" und die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vorgestellt, etwa Grziwotz, Partnerschaftsvertrag, S. 7 ff., 99 ff.
[3] Zum Ausgleich einer bereits während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft konkludent begründeten und während der Ehe fortgeführten Innengesellschaft (Betrieb der späteren Ehefrau) vgl. BGH NJW 2006, 1268.

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