Rz. 187

Die Leistungsverfügung durchbricht gleich zwei Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Zunächst wird der Grundsatz durchbrochen, dass mit einer einstweiligen Verfügung keine Geldansprüche gesichert werden können. Des Weiteren wird bei der Leistungsverfügung ausnahmsweise der Grundsatz, dass die Hauptsache durch die einstweilige Regelung nicht vorweggenommen werden darf, durchbrochen. Verfügungsanspruch kann dabei jeder materielle Anspruch sein, auch wenn er sogar auf Geld gerichtet ist. Da der Arrest nur auf Sicherung gerichtet ist und nicht wie die Leistungsverfügung auf Befriedigung eines Geldanspruchs, ist ein derartiges Verfahren ausnahmsweise zulässig.

Allerdings sind strengste Anforderungen an den Verfügungsgrund und die Glaubhaftmachung zu stellen.

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