Rz. 85

Sofern ein notwendiger Streitgenossen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verstirbt, tritt automatisch die Unterbrechungswirkung der §§ 239 und 246 ZPO ein.

Dies bedeutet, dass der Prozess aufgrund des Gebotes der einheitlichen Entscheidung bei einer Aussetzung oder Unterbrechung nicht fortgeführt werden kann.

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