Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen 7 C 531/11)

 

Tenor

Das Verfahren wird wegen des Todes des Beklagten … ausgesetzt (§ 246 Abs. 1 ZPO).

 

Gründe

Das Verfahren war auf Antrag des Beklagtenvertreter wegen des Todes des Beklagten … insgesamt gem. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO auszusetzen.

Die Entscheidung über die Aussetzung gem. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern muss bei entsprechendem Antrag und Aussetzungsgrund erfolgen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. Musielak, ZPO. § 246 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, § 246 Rn. 6). Der Tod einer Partei führt auf entsprechenden Antrag gem. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch dann zur Aussetzungs des Verfahrens, wenn diese durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war.

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei den Beklagten um materiell notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO handelt. Bei notwendiger Streitgenossenschaft führt dies auf Grund der erforderlichen einheitlichen Sachentscheidung gegenüber allen Streitgenossen zur Aussetzung des Verfahrens insgesamt.

Ob der Tod eines notwendigen Streitgenossen ohne weiteres zur Unterbrechung des gesamten Verfahrens führt, ist umstritten, kann aber nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall dahinstehen, da aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) jedenfalls eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO geboten ist.

Zur Unterbrechungsproblematik wird zum einen die Auffassung vertreten, dass bei Tod eines notwendigen Streitgenossen ohne weiters das gesamte Verfahren unterbrochen ist, wenn die Voraussetzungen des § 239 ZPO im Übrigen vorliegen (OLG Frankfurt a.M. ZIP 2001, 1884; Musielak/Stadler ZPO § 239 Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch Bergerhoff NZM 2007, 425 für das Anfechtungsverfahren nach WEG).

Nach anderer Ansicht ist das Gericht wegen des Gebots einer einheitlichen Entscheidung gehalten, das übrige Verfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen (BGH BauR 2003, 1758; Schultes in MüKo, ZPO, § 62 Rn. 50 m.w.N.)

Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, welcher Auffassung insoweit zu folgen ist. Nach beiden Ansichten hat die Kammer wenigstens durch Aussetzung gem. § 246 Abs. 1 Hs 2 ZPO sicherzustellen, dass eine einheitliche Sachentscheidung gegenüber den notwendigen Streitgenossen erfolgt.

Insofern hat eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht im Hinblick auf die Vertretungswirkung bei notwendiger Streitgenossenschaft gem. § 62 ZPO zu unterbleiben. Der Fall des Todes einer Partei ist nicht mit dem Fall der Säumnis vergleichbar (vgl. auch Zöller/Vollkommer, § 62 Rn. 28; Schultes in MüKo, ZPO, § 62 Rn. 50; a.A. BAG NJW 1972, 1388).

Das rechtliche Gehör des möglicherweise noch nicht ermittelten Rechtsnachfolger des verstorbenen Streitgenossen würde durch die Annahme einer solchen Vertretungswirkung unzulässig verkürzt. Anders als im Fall der Säumnis würde der Partei von vornherein die Möglichkeit abgeschnitten sich am Rechtsstreit zu beteiligen.

Für eine Vertretungswirkung in Analogie zu § 62 Abs. 1 ZPO fehlt es zudem an einer Notwendigkeit (vgl. Jaspersen in Beck OK, ZPO, § 239 Rn. 6; Gehrlein in MüKO, ZPO, § 246 Rn. 5; a.A. BAG NJW 1972, 1388).

Das Verfahren war daher auszusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5499563

NZM 2013, 623

WuM 2013, 316

ZWE 2013, 427

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