Rz. 77

Wie oben bereits ausgeführt, müssen grundsätzlich bei Gesamthands(schuld)klagen nach § 2059 Abs. 2 BGB alle Erben verklagt werden. Der BGH hat von der Notwendigkeit, den anderen notwendigen Streitgenossen mit in den Rechtsstreit hineinzuziehen, aber dann eine Ausnahme gemacht, wenn dieser von vorneherein leistungsbereit ist.[129]

Danach ist insbesondere ein Teilurteil gegen einen von mehreren notwendigen Streitgenossen zulässig, wenn die übrigen erklärt haben, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein.

Haben einzelne Miterben ihre Zustimmung dazu erteilt, dass die Forderung des Nachlassgläubigers aus dem Nachlass erfüllt wird, so fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis. Aus diesem Grunde sollten vor Einreichung der Klage die "willigen" Erben zur Stellungnahme aufgefordert werden, ob sie z.B. herausgabewillig hinsichtlich des im Besitz des Miterben befindlichen Bildes sind.[130]

[129] BGH NJW 1962, 1722; BGH NJW 1982, 441 ff.
[130] Wegen § 857 BGB sind alle Erben Besitzer! Aus diesem Grunde müssen grundsätzlich immer alle Erben, auch wenn diese nicht im unmittelbaren Besitz der Sache sind, mit verklagt werden. Um hier ein sofortiges Anerkenntnis zu vermeiden, ist daher die angegebene Vorgehensweise vorzuziehen.

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