Rz. 37

Da die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten nach §§ 176, 178 ZPO auf die Instanz beschränkt ist, kann der Prozessbevollmächtigte nur dann Rechtsmittel einlegen, wenn ihm hierfür auch ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde. Nach § 86 ZPO wird diese Vollmacht auch nicht durch den Tod des Vollmachtgebers aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen (§ 86 Hs. 2 ZPO).

Der Antrag auf Aussetzung ist nach § 248 ZPO beim Prozessgericht zu stellen. Er ist bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig, wobei kein Anwaltszwang besteht, mit Ausnahme der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO.

Wenn kein Aussetzungsantrag gestellt wurde, läuft der Rechtsstreit normal weiter, wobei nunmehr der Rechtsnachfolger Prozesspartei wird, auch wenn der Prozess auf den Namen der verstorbenen Partei geführt wird.[53] Dementsprechend ist ein Berichtigungsantrag hinsichtlich der Parteibezeichnung erforderlich.

[53] BGHZ 121, 263.

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