Rz. 33

Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein, wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorliegt. In diesen Fällen greift dann regelmäßig § 246 ZPO, wonach die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden kann. Eine Aussetzung nach § 246 ZPO ist auch in den Fällen anwendbar, wenn der Tod der Partei schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.[46] Da § 240 ZPO nicht in der Vorschrift des § 246 ZPO erwähnt ist, ist sie daher nicht anwendbar bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Damit § 246 ZPO anwendbar ist, muss der Prozessbevollmächtigte während der laufenden Instanz bestellt und postulationsfähig sein. Das Mandat darf er noch nicht niedergelegt haben.[47] Wurde nach dem Tod der Partei das Mandat niedergelegt oder aber nach durch die Rechtsnachfolger gekündigt, erlangt aufgrund § 87 ZPO die Kündigung in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

 

Rz. 34

Wünschen die Parteien die Aussetzung des Verfahrens, so ist ein Antrag erforderlich. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss. Dieser Beschluss kann mit sofortigen Beschwerde angefochten werden nach § 252 ZPO.

Hat das Gericht statt der Aussetzung lediglich das Ruhen des Verfahrens oder aber einen Verhandlungstermin angeordnet, besteht ebenfalls eine sofortige Beschwerdemöglichkeit. Gleiches gilt für die Fälle, bei denen das Gericht eine Vertagung auf unbestimmte Zeit vorgenommen hat oder eine Terminbestimmung ablehnt.[48]

Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus.[49]

Das Gericht muss den Rechtsstreit aber nicht nach § 246 ZPO aussetzen, wenn ein Nachlasspfleger erklärt hat, den Rechtsstreit aufnehmen und fortführen zu wollen.[50]

 

Rz. 35

Muster 1.4: Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bei Tod einer Partei

 

Muster 1.4: Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits bei Tod einer Partei

An das

Amts-/Landgericht

_________________________

Aussetzungsantrag

In dem Rechtsstreit

Otto Normalerblasser ./. Willi Müller

Az.: _________________________

wird mitgeteilt, dass der Kläger am 24.1.2016 verstorben ist.

Gemäß § 246 ZPO wird beantragt,

die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

Ich werde anzeigen, ob der Rechtsstreit aufgenommen werden soll, sobald feststeht, wer die Erben des Klägers sind und ob sie die Erbschaft angenommen haben.

(Rechtsanwalt)

[46] BGH MDR 1993, 1238.
[47] BGH NJW 1965, 1019.
[48] MüKo-ZPO/Fiber, § 252 Rn 14. Dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 252 Rn 4.
[49] BGH, Beschl. v. 28.3.2006 – X ZR 164/05, n.v.

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