Rz. 14

Schiedsgerichte sind insbesondere in der Wirtschaft verbreitet. Dort scheint ein erhebliches Interesse daran zu bestehen, Rechtsstreitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit häufig auch schneller und flexibler zu lösen.

 

Rz. 15

Im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Möglichkeit, die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zu vereinbaren, in § 101 Abs. 3 ArbGG ausdrücklich vorgesehen. Das ist gerade im arbeitsrechtlichen Verfahren aber nicht unproblematisch, weil weniger bemittelten Parteien auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, sich durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe finanzielle Unterstützung zu sichern. So können Hürden aufgebaut werden, die sicher nicht aufgebaut werden sollten.

 

Rz. 16

Im Parteiengesetz ist für innerparteiliche Streitigkeiten zwar ein schiedsgerichtliches Verfahren vorgesehen (§ 14 PartG). Diese privaten Schiedsgerichte unterliegen jedoch nicht den Regeln der ZPO. Sie sind durch Satzung der jeweiligen Partei einzusetzen und haben dort eine ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen bekommen.[6] Dasselbe gilt für Schiedsgerichte innerhalb von Religionsgemeinschaften, die berufen sind, Streitigkeiten zwischen ihren Organen zu lösen.[7]

 

Rz. 17

Verbreitet ist die Schiedsgerichtsbarkeit schließlich auch im Verbands- und Vereinsrecht, speziell auch in den großen Sportverbänden. Zu denken ist da vorrangig an die Sportgerichtsbarkeit des Deutschen Fußballbundes. Auch diese sind außerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO angesiedelt und nur verbands- oder vereinsinterne Organe.[8]

[6] Friederici, FuR 2006, 400, 402.
[8] Prütting/Gehrlein, vor § 1025 Rn 15.

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