Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht oder die Beschwerde ohnehin nicht statthaft, etwa bei erstinstanzlichen Festsetzungen des OLG oder des BGH, ist die Erinnerung gegeben. Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig über die Sache.

Auch die Erinnerung ist befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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