Sind mehrere Beteiligte erstattungsberechtigt, so ist grundsätzlich für jeden Erstattungsberechtigten dessen Kostenerstattungsanspruch gesondert zur Festsetzung anzumelden. Eine Gesamtgläubigerschaft gibt es hier grundsätzlich nicht.[3]

Soweit die einzelnen Erstattungsberechtigten durch verschiedene Anwälte vertreten worden sind, ergeben sich in der Praxis keine Probleme. Jeder Beteiligte meldet die ihm entstandenen Kosten gesondert an. Ob diese gesondert zu erstatten sind, ist dann eine Frage der Begründetheit, insbesondere der Notwendigkeit.

Soweit die einzelnen Erstattungsberechtigten durch denselben Anwalt vertreten worden sind, muss angegeben werden, für welchen Erstattungsberechtigten welcher (Teil-)Betrag zur Festsetzung angemeldet wird. Hier wird man in der Regel von verhältnismäßiger Aufteilung (i.d.R. anhand des Streitwerts) auszugehen haben.

 

Beispiel

Das Vermieterehepaar hat erfolgreich auf Räumung geklagt.

Hier wird im Zweifel für jeden Kläger die Hälfte der angefallenen Kosten anzumelden sein. Unzutreffend wäre es, die Kosten für beide festzusetzen, was aber in der Praxis dennoch geschieht.

Im Einzelfall kann sich aber auch eine abweichende Anmeldung ergeben, wenn nämlich einer der Erstattungsberechtigten im Innenverhältnis die Kosten alleine oder überwiegend trägt. Solche Fälle kommen i.d.R. in Kfz-Haftpflichtfällen vor.

 

Beispiel

Die Schadensersatzklage gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer wird kostenpflichtig abgewiesen.

Da nach den AKB der Haftpflichtversicherer den Auftrag an den Anwalt für alle drei Beklagen erteilt und er kraft der AKB auch alleiniger Vergütungsschuldner des Anwalts ist, müssen hier richtigerweise sämtliche Kosten im Namen des Haftpflichtversicherers angemeldet werden.

Dieses Vorgehen kann z.B. auch für die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung von Bedeutung sein. Wäre im vorangegangenen Beispiel der Halter zum Vorsteuerabzug berechtigt, wäre dies unerheblich, da er hinsichtlich der anwaltlichen Vergütung nicht Schuldner ist, sondern der Haftpflichtversicherer und dieser aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Umsatzsteuer ist daher in voller Höhe festzusetzen.

[3] Unzutreffend OLG Koblenz AGS 2015, 238 m. Anm. N. Schneider = Prozessrecht aktiv 2015, 44 = NJW-Spezial 2015, 381.

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