Rz. 117

Erledigt sich das Verfahren ohne Hauptverhandlung, so kann der Anwalt bei entsprechender Mitwirkung eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV verdienen. Diese Gebühr entsteht immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr, wobei allerdings hier eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt.

 

Rz. 118

Ein Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV) bleibt bei der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV ebenfalls außer Ansatz.

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