Rz. 149

Auf seine gesamte Vergütung, also auf alle Gebühren und Auslagen – auch auf die Aktenversendungspauschale (siehe dazu § 38 Rdn 115 ff.) – kann der Anwalt Umsatzsteuer (derzeit 19 % – § 12 Abs. 1 UStG) berechnen, sofern Umsatzsteuer anfällt. Das RVG behandelt die Umsatzsteuer systemwidrig als Auslagentatbestand in Nr. 7008 VV.

 

Rz. 150

Auch im Falle der Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV ist Umsatzsteuer zu berechnen, wobei hier die Umsatzsteuer allerdings nicht zusätzlich erhoben wird, sondern bereits in der Gebühr berücksichtigt ist. Faktisch beläuft sich die Gebühr nach Nr. 2500 VV also auf 12,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Siehe hierzu § 10 Rdn 15.

 

Rz. 151

Zu prüfen ist im Einzelfall immer, ob Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist. Daran kann es bei Fällen mit Auslandsberührung fehlen.[33]

 

Rz. 152

In Anbetracht dessen, dass sich der Umsatzsteuersatz im Verlaufe eines Mandats verändern kann (so zuletzt für die Zeit vom 1.6.2020 bis zum 31.12.2020) muss die Umsatzsteuer für jede Angelegenheit gesondert berechnet werden.

 

Rz. 153

Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten ist dagegen unerheblich. Diese Frage betrifft nur die Kostenerstattung, nicht die Abrechnung des Anwalts.

[33] Siehe hierzu ausführlich N. Schneider, Die Umsatzsteuerpflicht des Rechtsanwalts bei Tätigkeiten mit Auslandsbezug, MDR 2006, 374; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 VV Rn 6 ff.

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