Gegen die Entscheidung im Verfahren nach § 107 ZPO ist gemäß der Verweisung auf § 104 Abs. 3 ZPO wiederum die Beschwerde gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Mit der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO kann die Entscheidung über die Beschwerde angegriffen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 200,00 EUR nicht erreicht, bleibt die Erinnerung.

Wird nach rechtskräftiger Kostenfestsetzung der zugrunde liegende Wert des Streitgegenstands anderweitig festgesetzt, kann der nach § 107 ZPO ergehende Abänderungsbeschluss nicht mit der Begründung angefochten werden, die dem abgeänderten Streitwert angepassten Gebühren seien nicht erstattungsfähig. Dieser Einwand hätte im vorangegangenen Festsetzungsverfahren erhoben werden müssen. Im Verfahren nach § 107 ZPO ist er präkludiert.[63] Auch sonstige Einwendungen, über die schon – wenn auch nur dem Grunde nach – im vorausgegangenen Kostenfestsetzungsverfahren entschieden worden ist, sind im Abänderungsverfahren nicht mehr zulässig.

Die Beschwerde oder Erinnerung gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG ist grundsätzlich neben dem Verfahren nach § 107 ZPO zulässig. Wird also der Streitwert noch in der zweiwöchigen Beschwerde- oder Erinnerungsfrist abgeändert, kann die unzutreffend gewordene Festsetzung auch mit der Erinnerung oder Beschwerde angegriffen werden.[64] Soweit sich aufgrund der Wertänderung ein höherer Kostenerstattungsanspruch ergibt, ist unabhängig vom dem Verfahren nach § 107 ZPO ohnehin jederzeit eine Nachfestsetzung aufgrund des abgeänderten höheren Streitwerts möglich. Es ergeht dann lediglich kein einheitlicher Beschluss, sondern ein getrennter Festsetzungsbeschluss über den sich nach dem höheren Wert ergebenden Mehrbetrag. Der ursprüngliche Beschluss bleibt daneben bestehen. Soweit sich ein geringerer Erstattungsbetrag ergibt und die erstattungspflichtige Partei bereits gezahlt hat, kann sie anstelle des Verfahrens gemäß § 107 ZPO nach allgemeinen Vorschriften (in der Regel Bereicherungsrecht) zu viel gezahlte Kosten zurückverlangen. Sie muss allerdings klagen, wenn der zu viel gezahlte Betrag nicht freiwillig zurückerstattet wird. Dieser Weg bietet sich an, wenn die Zahlung oder der Rückforderungsanspruch streitig ist, da insoweit keine Prüfungsoption im vereinfachten Verfahren nach § 107 ZPO besteht.

Soweit sich ein geringerer Erstattungsbetrag ergibt und die erstattungspflichtige Partei noch nicht gezahlt hat, kann sie, sofern der Erstattungsberechtigte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich des Mehrbetrags vorgehen will, Vollstreckungsabwehrklage erheben. Sie ist durch einen unterlassenen Antrag nach § 107 ZPO nicht präkludiert. Dieser Weg bietet sich an, wenn der Erstattungsberechtigte aus dem jetzt fehlerhaft gewordenen Beschluss vollstreckt, da hier eine Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich ist, die das Verfahren nach § 107 ZPO nicht vorsieht.

Siehe zu weiteren Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Streitwertänderung.

[63] OLG München AnwBl 1973, 169; OLG Koblenz AGS 2000, 36 = RenoR 2000, 163; OLG Hamm JurBüro 1983, 1719 = Rpfleger 1983, 1719.
[64] OLG Hamm RVGreport 2004, 37 = OLGR 2004, 12.

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