Die festgesetzten Kosten sind ab Antragseingang zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO), allerdings nur auf Antrag.

Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich auf fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Eine Unterscheidung nach Verbraucher und Unternehmer findet hier im Gegensatz zum materiell-rechtlichen Verzugsanspruch (§ 288 BGB) nicht statt. Allerdings ist ein weitergehender materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch nicht ausgeschlossen.

Der Verzinsungsantrag kann auch nachträglich noch rückwirkend gestellt werden.

Ist der Zinsantrag im Festsetzungsverfahren zunächst vergessen worden, sodass zinslos festgesetzt worden ist, kommt insoweit sogar noch eine Nachfestsetzung in Betracht. Siehe → Nachfestsetzung (§ 2 Erstattungs-ABC).

Im Fall der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO können Zinsen nur für den Erstattungsbetrag, der per Saldo festgesetzt wird, verlangt werden. Nicht verlangt werden können sie für in die Verrechnung eingestellte Erstattungsbeträge einer Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.[25] Um dies zu vermeiden, muss der Erstattungsberechtigte die getrennte Kostenfestsetzung beantragen.

Die Verzinsung beginnt mit dem Eingang des Festsetzungsantrags, jedoch nicht vor Erlass der Kostenentscheidung.

Die Verzinsung des Kostenerstattungsbetrags ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger den Kostenschuldner vor Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens zur Zahlung auffordert.[26]

Die Verzinsung beginnt mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht und nicht erst mit dessen Zustellung.[27]

Im Fall einer Nachfestsetzung der Zinsen besteht die Verzinsungspflicht vom Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuchs und nicht vom Eingang des nachträglichen Verzinsungsantrags an.[28]

Wird die einem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen, beginnt die Verzinsung der festgesetzten Kosten erst mit der Verkündung der neuen Kostenentscheidung. Bei der Aufhebung fällt die auflösend bedingte vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ersatzlos weg. Ein darauf gestützter Kostenfestsetzungsantrag wird gegenstandslos.[29]

Wird die Kostenentscheidung dagegen im Rechtsmittelverfahren nur abgeändert, ist der Kostenbetrag, der sowohl nach der Ausgangsentscheidung als auch nach der abgeänderten Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.[30] Hinsichtlich eines darüber hinausgehenden Betrags greift die Verzinsung erst ab Erlass der Kostenentscheidung, soweit die Kosten bereits angemeldet waren.

Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in der Berufungsinstanz und einer anschließenden Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 91a ZPO beginnt die Verzinsung auch der erstinstanzlichen Kosten erst mit dem Eingang eines neuen Festsetzungsantrags.[31] Im Übrigen – soweit weitere Kosten hinzukommen, die noch nicht angemeldet waren – wird ab dem Eingang des weiteren Festsetzungsantrags verzinst.

Entfällt die Kostengrundentscheidung erster Instanz durch eine Kostenregelung in einem in höherer Instanz geschlossenen Prozessvergleich, sind die erstinstanzlichen Prozesskosten grundsätzlich erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Vergleichsabschluss zu verzinsen, wenn der Vergleich eine neue Kostenregelung enthält.[32] Bestätigt der Vergleich dagegen die vorinstanzliche Kostenentscheidung ganz oder teilweise, dann bleibt eine frühere Verzinsung erhalten, soweit die Kostenentscheidung Bestand behält.

Auch Zwangsvollstreckungskosten sind bei einer Festsetzung nach §§ 788, 103 ff. ZPO auf Antrag ab Antrag zu verzinsen, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.[33]

Kosten, die im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen, nicht jedoch vor Erlass der abändernden Kostenentscheidung.[34] Auch hier ist allerdings ein Verzinsungsantrag erforderlich, der auch nachträglich gestellt werden kann.[35] Auch im Fall des Rückfestsetzungsantrags sind Zinsen erst ab dem Eingang des entsprechenden Antrags geschuldet.[36] Für den vor Eingang des Rückfestsetzungsantrags liegenden Zeitraum sind Zinsen nur festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind.[37]

Zu weiteren Einzelheiten siehe § 2 Erstattungs-ABC → Verzinsung des Erstattungsanspruchs.

[25] OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 359 = JurBüro 2006, 142.
[26] OLG Celle AGS 2012, 432 = NJW-RR 2012, 763.
[27] OLG Celle AGS 2012, 432 = NJW-RR 2012, 763.
[28] BPatG MittdtschPatAnw 1990, 20.
[29] OLG Düsseldorf AGS 2010, 205 = MDR 2009, 1407 = Rpfleger 2010, 164.
[30] BGH AGS 2006, 515 = FamRZ 2006, 407 = Rpfleger 2006, 225 = NJW 2006, 1140 = BGHR 2006, 546 = JurBüro 2006, 204 = AnwBl 2006, 360 = FA 2006, 86 = BB 2006, 966 = MDR 2006, 1194 = RVGreport 2007, 152 = RVGprof....

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