Rz. 5

In gerichtlichen Verfahren gilt § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, sofern dort wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Maßgebend für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist der für die Gerichtsgebühren geltende Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Der gerichtlich festgesetzte Wert (§ 55 FamGKG) gilt also gleichzeitig für den Anwalt.

 

Rz. 6

An die gerichtliche Wertfestsetzung ist der Anwalt gebunden (§ 32 Abs. 1 RVG). Ist er mit der gerichtlichen Wertfestsetzung nicht einverstanden, so kann er aus eigenem Recht Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen die Wertfestsetzung einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 7

Die Praxis zeigt, dass eine Vielzahl erstinstanzlicher Wertfestsetzungen unzutreffend ist, und Beschwerden des Anwalts gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes häufig Erfolg haben. Der Anwalt ist daher gut beraten, gerichtliche Wertfestsetzungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls die gebotenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, wenn er sich bei der Geltendmachung der eigenen Gebühren nicht eine unzutreffende rechtskräftige gerichtliche Wertfestsetzung entgegenhalten lassen will. Die besten Gebührensätze bringen wenig ein, wenn der zugrunde gelegte Wert nicht stimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge