Rz. 815

Bei dem Anspruch auf Ausgleich des Steuernachteils infolge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting handelt es sich nicht um einen begrenzten Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1585b Abs. 3 BGB.

§ 1585b Abs. 3 BGB ist deshalb weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.[615]

Hieraus folgt, dass der Ausgleich des Steuernachteils noch verlangt werden kann, solange eine Zustimmung möglich ist.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Sonderverjährungsfrist von 30 Jahren für familienrechtliche Ansprüche gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[616] beseitigt worden.

Bei Ansprüchen zwischen Ehegatten während bestehender Ehe ist die Verjährungshemmung gem. § 207 Abs. 1 BGB (zuvor § 204 BGB a.F.) zu beachten. Die Verjährung beginnt mit Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in der Regel nach Zustellung des Einkommensteuerbescheids.[617]

[616] BGBl I 2009, 3142.
[617] OLG Saarbrücken v. 11.3.2009 – 6 WF 19/0, FamRZ 2009, 1905.

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