1. Überblick zum zu versteuernden Einkommen

 

Rz. 898

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Einkommen, vermindert um die Freibeträge für Kinder und den Härteausgleich.

 
  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG
+ sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
= Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG

Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG

+ Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AlG
= Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG

sonstige Abzugsbeträge wie z.B. nach § 7 FördG

+ Erstattungsüberhänge nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG
Freibeträge für Kinder nach §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG
 

Rz. 899

Wenn die Freibeträge günstiger sind als das Kindergeld, werden im Rahmen der Veranlagung die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das gezahlte Kindergeld wie auch die gezahlten Altersvorsorgezulagen der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 2 Abs. 6 S. 3 EStG).

2. Freibeträge für Kinder/Kindergeld/Günstigerprüfung

a) Freibeträge für Kinder

 

Rz. 900

Zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG gehören:

der Kinderfreibetrag
der Betreuungsfreibetrag
der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die Gewährung der Freibeträge hängt davon ab, dass ein Kind nach § 32 Abs. 3, 4, 5 oder 6 EStG zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 901

▪ Definition Kind

Kinder i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG sind:

im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und
Pflegekinder.
 

Rz. 902

 

Hinweis

Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 kommt es nicht mehr darauf an, dass das Kind unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Eine Berücksichtigung von Kindern ist abhängig von deren Alter, wobei ab 18 Jahren noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

Rz. 903

Es werden fünf Gruppen von Kindern nach dem Einkommensteuergesetz unterschieden:

Kinder unter 18 Jahren (§ 32 Abs. 3 EStG)
Kinder von 18 bis 24 Jahren (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG)
Kinder von 18 bis 20 Jahren (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG)
Behinderte Kinder (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG)
Kinder über 21 bzw. über 24 Jahre (§ 32 Abs. 5 EStG)
 

Rz. 904

▪ Höhe des Kinderfreibetrages

Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind des einzelnen Steuerpflichtigen 3.012 EUR und ab VZ 2024 3.192 EUR je Elternteil (§ 32 Abs. 6 S. 1, 2 EStG). Für das Jahr 2023 bedeutet dies für beide Elternteile insgesamt 6.024 EUR (3.012 EUR je Elternteil) und für das Jahr 2024 insgesamt 6.384 EUR (3.192 EUR je Elternteil).

 

Hinweis

An den doppelten Freibetrag wird nach der Unterhaltsreform der Mindestunterhalt nach § 1612 BGB geknüpft.[717]

 

Rz. 905

▪ Zwölftelung

Es ist eine Zwölftelung vorzunehmen, wenn das Kind nicht das gesamte Jahr über zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 6 S. 5 EStG).

 

Rz. 906

▪ Eigene Einkünfte des Kindes

Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag und das Kindergeld besteht ab VZ 2012 infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind auch dann berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des SGB IV sind hierbei nicht schädlich (§ 32 Abs. 4 EStG).

▪ Auslandskinder

Kinderfreibeträge werden ab dem Veranlagungszeitraum 1994 auch für nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder, sog. Auslandskinder gewährt. Voraussetzung ist hier lediglich, dass der Steuerpflichtige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.[718] Je nach Land wird der Freibetrag in voller Höhe, zu ¾ oder ½ bzw. ¼ zu ermäßigen sein.

[717] Vgl. hierzu Soyka, Auswirkungen der Unterhaltsreform auf den Kindesunterhalt, FuR 2008, 157 ff.
[718] Vgl. zur Ländergruppeneinteilung Schreiben des BMF v. 17.11.2003, BStBl I 2003, 637 ff. und Schreiben v. 9.2.2005, BStBl I 2005, 369.

b) Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

 

Rz. 907

Neben dem Kinderfreibetrag kann jährlich ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für den VZ 2023 in Höhe von 1.464 EUR in Anspruch genommen werden (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG). Dieser Betrag verdoppelt sich bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden auf 2.928 EUR (§ 32 Abs. 6 S. 2 EStG).

Voraussetzung ist, dass das Kind zu beiden Ehegatten in einem Verwandtschaftsverhältnis steht. Der Betreuungsfreibetrag ist – wie...

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