Rz. 750

▪ Unterhaltsrelevanz

Durch die unten genannten Positionen wird das steuerrechtliche Einkommen, das Grundlage des Unterhaltseinkommens ist, modifiziert.

1. Überblick zum Gesamtbetrag der Einkünfte

 

Rz. 751

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte.

 
  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG
+ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG
+ sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG
= Summe der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG

Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG

+ Hinzurechnungsbetrag nach § 52 Abs. 2 S. 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 S. 2 AlG
= Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG

sonstige Abzugsbeträge wie z.B. nach § 7 FördG

+ Erstattungsüberhänge nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG+
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen nach § 2 Abs. 4 EStG
Freibeträge für Kinder nach §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG

2. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG

 

Rz. 752

Den Altersentlastungsbetrag erhalten Steuerpflichtige, die vor Beginn des Veranlagungszeitraumes das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a S. 3 EStG, für 2007 alle, die vor dem 1.1.1943 geboren worden sind). Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehepartnern ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehepartner, der das 64. Lebensjahr vollendet hat, nach Maßgabe seiner Einkünfte zu gewähren (§ 24a S. 4 EStG).

Die Bemessungsgrundlage, § 24a S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG, für den Altersentlastungsbetrag setzt sich aus dem Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge und der positiven Summe der Einkünfte ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Leibrenten und Abgeordneten-Versorgungsbezügen zusammen.

Im Veranlagungszeitraum 2013 beträgt der Altersentlastungsbetrag, Tabelle nach § 24a S. 5 EStG, z.B. für die vor dem 1.1.1949 Geborenen 27,2 % der Bemessungsgrundlage, allerdings höchstens 1.292 EUR.

 

Beispiel

Vollendung des 64. Lebensjahres = 65. Geburtstag am 15.1.2013 = Altersentlastungsbetrag 27,2 % der begünstigten Einkünfte, maximal jedoch 1.292 EUR als jährlicher Altersentlastungsbetrag

Für den VZ 2002 beträgt der Altersentlastungsbetrag 16,0% der Einkünfte, höchstens 760 EUR.

3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG

 

Rz. 753

Alleinerziehende Steuerpflichtige erhalten ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anstelle des früheren Haushaltsfreibetrages den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 EUR (im Jahr 2022 = 4.008 EUR). Für das zweite und jedes weiter zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR jährlich (§ 24b Abs. 2 EStG).

 

Rz. 754

 

Hinweis

Der Entlastungsbetrag wird im Laufe des Jahres auf der Lohnsteuerkarte durch die Steuerklasse II berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen (§ 38b Nr. 2 EStG).

 

Rz. 755

Folgende Voraussetzungen müssen für den Entlastungsbetrag erfüllt sein:

Zum Haushalt eines alleinstehenden Steuerpflichtigen gehört mindestens ein Kind, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
In der Wohnung des Alleinstehenden muss das Kind gemeldet sein.
Bei Meldung des Kindes bei mehreren alleinstehenden Steuerpflichtigen steht der Entlastungsbetrag dem Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Ausgleich auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht.
Der Alleinstehende darf nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. (Eine Ausnahme gilt für Alleinstehende, die verwitwet sind und im Todesjahr des Ehegatten oder in dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr nach dem Splitting-Verfahren besteuert werden. Er kann auch Steuerpflichtigen, die die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nach § 26c EStG wählen, anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.)[534]
Alleinstehende Steuerpflichtige dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn
für diese Person steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

oder

es handelt sich um ein Kind i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 EStG, das
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet (§ 32 Abs. 5 Nr. 1 EStG),
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jah...

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