Rz. 807

Nach Ansicht des BGH obliegt es dem Unterhaltsschuldner, mögliche Steuervorteile aus dem Realsplitting zu nutzen.[603]

Dies gilt aber soweit sich die Verpflichtung aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung ergibt, bzw. diese freiwillig erfüllt wird.[604]

Da die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings eine tatsächliche Unterhaltszahlung (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG) in dem jeweiligen Steuerjahr erfordern, muss der Unterhaltspflichtige im Rahmen des steuerlichen Realsplittings deshalb nur die feststehenden Unterhaltsbeträge von seinem steuerlich relevanten Einkommen absetzen.

Da nach dem In-Prinzip die Unterhaltszahlungen steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden dürfen, in denen sie tatsächlich erbracht worden sind – unerheblich ist der Zeitraum, für den die Leistung wirtschaftlich erbracht wird – darf das Gericht nach Ansicht des BGH im Rahmen von Unterhaltsprozessen, in dem der Unterhalt festgelegt wird, nicht im Wege einer vorweggenommenen fiktiven Berechnung des Realsplittingvorteils von dem neu zu berechnenden Unterhalt ausgehen.

Hinzu kommt, dass sich im Rahmen der Rechtsmittelinstanz der Unterhaltsanspruch noch ändern kann und der Unterhaltspflichtige Gefahr läuft, eine Steuernachzahlung leisten zu müssen, wenn sich seine Unterhaltszahlungen an den Berechtigten – z.B. auf eine Abänderungsklage hin – nachträglich verringert, weil er dann nicht mehr einen so hohen Realsplittingvorteil beanspruchen kann.[605]

[604] BGH FuR 2007, 276 ff.; FamRZ 2007, 793, 797.
[605] BGH, Versäumnisurteil v. 6.2.2008 – XII ZR 14/06, FuR 2008, 298, 299.

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