Rz. 426

Die einem Kommanditisten zuzurechnenden Anteile am Verlust dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a EStG). D.h., die Verluste, insbesondere aus einer KG, können weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.[299] Der nicht ausgeglichene Verlust kann dann im späteren Wirtschaftsjahr mit Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Scheidet ein Kommanditist mit derartigen Verlusten und negativ gewordenem Kapitalkonto aus der KG aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, ist der nicht vom Kommanditisten auszugleichende Betrag als begünstigter Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG anzusehen. Nur bei unentgeltlicher Übertragung ist die Regelung nicht anwendbar (§ 52 Abs. 33, S. 3, 4 EStG).

 

Rz. 427

Insbesondere auch wegen des Verbots der Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten nach § 15a EStG ist für Kommanditisten die Gliederung des Eigenkapitals bei Personengesellschaften von besonderer Bedeutung. Dabei bleiben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wie der Investitionsabzugsbetrag unberücksichtigt.

Zum Eigenkapital gehören grundsätzlich

die eingezahlten Haft- und Pflichteinlagen (inklusive zum Beispiel verlorene Zuschüsse/Einzahlung des Kommanditisten zum Ausgleich von Verlusten),
die in der Bilanz ausgewiesenen gesamthänderischen Kapital- und Gewinnrücklagen, § 272 Abs. 2 und 3 HGB (nicht jedoch Sonderposten mit Rücklagenanteil, zum Beispiel nach § 6b EStG oder § 7g EStG a.F.),
variable Kapitalkonten, die zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen,
das positive oder negative Kapital der Ergänzungsbilanz des jeweiligen Kommanditisten.

Nicht zum Eigenkapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG gehört das aktive und passive Sonderbilanz (Rdn 489 ff.)

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