Rz. 793

Nicht selten werden Unterhaltsnachzahlungen noch für bereits veranlagte Kalenderjahre vorgenommen. Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Unterhaltszahlungen sind – im Rahmen des Höchstbetrages von 13.805 EUR – im Kalenderjahr zuzüglich der Beträge nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ab VZ 2010[570] als Sonderausgaben abziehbar,[571] selbst wenn zunächst nur geringere Zahlungen berücksichtigt worden sind.[572]

Der Steuerbescheid des Unterhaltsschuldners ist in diesen Fällen aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

 

Rz. 794

 

Beispiel

Der geschiedene Unterhaltsschuldner S macht mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten F im Rahmen des Realsplittings 2013, 2014 und 2015 jeweils 6.000 EUR als Sonderausgaben geltend.

Aufgrund einer Abänderungsklage muss S jährlich 2.000 EUR nachzahlen.

Lösung

Das Finanzamt darf die steuerliche Anerkennung nachträglicher Zahlungen von je 2.000 EUR für diesen Zeitraum nicht verweigern, wenn entsprechende Zahlungsbelege vorliegen.

Auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide müssen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden!

 

Hinweis

Kein rückwirkendes Ereignis liegt bei einer vor Bestandskraft erteilten Zustimmung zum Realsplitting vor.[573]

[570] Myßen/Wolter, NWB 2009, 3900.
[571] BFH/NV 2001, 673.
[572] FG Düsseldorf – 17 K 6808/02, "Steuertipp" 32/05, 4.
[573] FG Münster v. 5.9.2012 – 12 K 1948/11 E, openJur2012, 124933; Rev. zugelassen.

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