Rz. 806

Wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Unterhaltsschuldner zum Nachteilsausgleich nicht bereit oder in der Lage ist, z.B. bei laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzantrag oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kann der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von der Leistung einer Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Nachteile abhängig machen. Ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht zu.[601]

Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete ankündigt, gegenüber dem Anspruch auf Nachteilserstattung nach § 394 BGB aufzurechnen. Nach Ansicht des BGH scheidet nämlich eine Aufrechnung aus, weil es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich um einen unterhaltsähnlichen Anspruch handelt.[602]

[601] BGH FamRZ 1983, 576; verneinend allerdings OLG Zweibrücken für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner seine Pflicht zum Nachteilsausgleich immer erst nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erbracht hat, OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 791.

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