Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungsverlangen für die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Erwerbspflicht bei Betreuung eines schwerstbehinderten volljährigen Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner seine Pflicht zum Ausgleich der Nachteile aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings bislang immer erst nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durch den Unterhaltsgläubiger erfüllt hat, rechtfertigt es nicht, dass der Gläubiger seine Zustimmung zur Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für die Zukunft von der Leistung einer Sicherheit abhängig macht.

2. Einer Mutter, die an den Wochenenden regelmäßig rund um die Uhr ein schwerstbehindertes volljähriges Kind betreut, ist auch dann keine vollschichtige Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn das Kind während der Woche in einem Internat untergebracht ist.

 

Normenkette

BGB §§ 232, 242, 1570, 1578; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 5a F 314/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 18.2.2005 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Geltendmachung der vom Kläger an sie in 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen.

2. Die Klage auf Abänderung des Urteils des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 5.7.2001 (5b F 893/99) wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 12/13 und die Beklagte 1/13 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur - unbedingten - Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings durch den Kläger für 2003 sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte ab Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage (30.7.2004).

Die Parteien (Kläger geb. am ...; Beklagte geb. am ...) haben am ... geheiratet. Ihre Ehe ist seit... rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe sind die Söhne T., geb. am ..., und N., geb. am..., hervorgegangen. N. ist am ... verstorben. T. ist schwerstbehindert und auf vollumfängliche Betreuung und Versorgung angewiesen. Er lebt seit etwa vier Jahren in einem Internat in H. und besucht die angeschlossene Schule; derzeit befindet er sich in der Fachoberschule. Sämtliche Ferien sowie nahezu alle Wochenenden verbringt er im Haushalt der Beklagten.

Die Beklagte ist seit November 1999 halbschichtig bei einer Firma in V. erwerbstätig; den Weg zu ihrer Arbeitsstelle legt sie mit dem Pkw zurück. Der Beklagte ist beamteter Medizinaldirektor beim R.

Im Herbst 2004 ersteigerte der Kläger das von ihm seit der Trennung allein bewohnte gemeinsame Anwesen der Parteien, ein Einfamilienhaus in L., zum Alleineigentum. Aus dem hinterlegten Verkaufserlös von 213.146,23 EUR wurden im Januar 2005 an die Parteien jeweils 56.000 EUR ausgekehrt; der Rest ist weiter hinterlegt, da über die Verteilung des Geldes bislang kein Einvernehmen erzielt werden konnte.

Die Beklagte hat aus dem ihr zugeflossenen Betrag 14.265.00 EUR zur Rückführung eines Darlehens der Stadt Ludwigshafen verwandt; 40.000 EUR hat sie verzinslich angelegt.

Die Beklagte hat im Dezember 2002 ihre im Juni 1999 erteilte Zustimmung für die Anspruchnahme des begrenzten Realsplitting durch den Kläger für die Zeit ab Januar 2003 widerrufen, nachdem sich der Ausgleich ihrer Steuernachteile durch den Kläger verzögerte. Nachteilsausgleich für 2000 erfolgte erst nach rechtskräftigem Abschluss des ihretwegen geführten Rechtstreites durch Rücknahme der gegen die Verurteilung eingelegten Berufung durch den Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat am 11.4.2003. Die Steuernachteile für 2001 und 2002 wurden seitens des Klägers jeweils erst nach gerichtlicher Geltendmachung ausgeglichen.

Mit Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 5.7.2001 (AG Ludwigshafen, Urt. v. 5.7.2001 - 5b F 393/99) wurde der Kläger zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 2.015 DM (= 1.030,25 EUR) verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Berufung nahm er im Verhandlungstermin vor dem Senat am 3.5.2002 (2 UF 127/01) auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis zurück.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei zum Widerruf der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting nicht berechtigt gewesen und habe keinen Anspruch darauf, die Wiedererteilung der Zustimmung von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Seine Einwendungen gegen den geforderten Nachweisausgleich für 2000 seien sachlicher Natur und daher berechtigt gewesen.

Er schulde der Beklagten ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage keinen Unterhalt mehr. Die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch durch den (verschwiegenen) Widerruf der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting sowie insb. aufgrund der seit über drei Jahren bestehenden verfestigt...

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