Rz. 447

 

Beispiel

Bei der Auflösung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen verbundenen Unternehmen im Zuge einer Umwandlung und Vermögensübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft entsteht ein Gewinn in Höhe von 20.000 EUR.

Erhöht sich der Gewinn im Falle eines Vermögensübergangs von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft dadurch, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den beteiligten Rechtsträgern erlöschen oder Rückstellungen aufzulösen sind, so darf die Personengesellschaft insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden, die in den der Bildung folgenden drei Wirtschaftsjahren zu mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Zweifelsohne handelt es sich hier unterhaltsrechtlich um einen Gewinn, der dem Unterhaltseinkommen zuzurechnen ist. Dies sollte entsprechend der steuerrechtlichen Regelung ebenfalls über drei Jahre verteilt geschehen.[309]

Ebenso ist zu verfahren, wenn der Übergangsgewinn in voller Höhe im Jahr der Realisierung erfolgswirksam ausgewiesen wird.[310]

[310] AG Elze – 8 F 12/09, n.v.

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