aa) Unterhaltszahlungen

 

Rz. 778

Ehegattenunterhaltszahlungen sind begünstigte Aufwendungen und somit zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Unterhaltszahlungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbracht werden. Es muss sich auch nicht um laufende oder einmalige Leistungen handeln. Auch die infolge des Nachteilsausgleichs zu erstattende Steuer und der zu leistende Verfahrenskostenvorschuss zählen hierzu.

 

Rz. 779

 

Hinweis

Ab VZ 2015 findet sich die Vorschrift nicht mehr in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG!

 

Rz. 780

Auch Sachleistungen können berücksichtigt werden.

Hierzu zählt auch der Mietwert einer unentgeltlich überlassenen Wohnung.[543]

Befindet sich die Wohnung im Miteigentum des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners, kann der Ehepartner, der die Wohnung überlässt, neben dem Mietwert seines Miteigentumsanteils auch die von ihm aufgrund der Unterhaltsvereinbarung getragenen verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil des anderen Partners als Sonderausgaben abziehen.[544] Als Wertmaßstab dienen die amtlichen Sachbezugswerte (ab 1.1.2012 die 4. VO zur Änderung der SozialversicherungsentgeltVO v. 2.12.2011; 4. SvEVÄndV),[545] bzw. im Falle der Mietwohnung auch der objektive Mietwert (ortsübliche Miete).

Bei Zahlungen an ein gemeinsames Kind handelt es sich nicht um Ehegattenunterhalt, selbst wenn diese Zahlungen den geschiedenen Ehepartner von dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreien.[546]

Anwaltsgebühren, die aufgewendet werden, um die Zustimmung zum Realsplitting zu erlangen, sind lediglich Nebenkosten zum Sonderausgabenabzug, die nicht abzugsfähige Sonderausgaben sind.[547]

Den nachehelichen Unterhalt aus dem Nachlass kann nach der Rechtsprechung des BFH[548] der Erbe des Unterhaltspflichtigen trotz der ihm nach § 1586b BGB obliegenden Unterhaltslast gegenüber dem geschiedenen früheren Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgabe abziehen. Die Abzugsberechtigung ist nach BFH höchstpersönlicher Natur und die Lage im Verhältnis zum Erben eine völlig andere. Zudem sei die Haftung begrenzt. Die Aussage des § 45 AO zur Gesamtrechtsnachfolge sei insoweit eingeschränkt.

[543] BFH v. 29.6.2022 – X R 33/20, www.bundesfinanzhof.de
[545] 4. SvEVÄndV BGBl I 2011, 2453.
[546] BFH, Beschl. v. 3.2.2000 – BFH/NV 2000, 841.
[547] BFH, Urt. v. 10.3.1999 – BFH/NV 1999, 673.

bb) Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs bei Unterhaltsleistungen

 

Rz. 781

Folgende Voraussetzungen müssen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sein:

Sowohl Unterhaltsverpflichtete als auch Unterhaltsberechtigte müssen geschieden oder dauernd getrenntlebende Ehepartner sein. Gleichgestellt sind Unterhaltsleistungen in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Änderungen im Einkommensteuergesetz sind am 19.7.2013 infolge des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes rückwirkend zum VZ 2001 in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013[549] in Kraft getreten. Die Rückwirkung bezieht sich auf alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist.[550]
 

Hinweis

Vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 konnten Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ihr Zusammenleben durch die eingetragene Lebenspartnerschaft legalisieren. Dieses familienrechtliche Institut sollte eine weitgehende Gleichstellung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren und Ehepaaren erreichen.

Der Unterhaltsverpflichtete beantragt den Sonderausgabenabzug und
der Unterhaltsberechtigte stimmt diesem Antrag zu.
Hinweis: Nach dem Steueränderungsgesetz 2015[551] (vormals Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) ist ein Sonderausgabenabzug von der Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers abhängig.
Der Unterhaltsberechtigte muss unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
 

Hinweis

Unterhaltszahlungen an eine nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in der EU/EWR hat, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG als Aufwendungen berücksichtigungsfähig.

§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG bestimmt zwar, dass der Steuerpflichtige diese Leistungen selbst dann als Sonderausgaben abziehen kann, wenn der die Zahlung empfangende Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der EU oder des EWR hat, somit in diesem EU- oder EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Ehegatte auch die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats besitzt. Unter diese Vorschrift fallen daher auch Angehörige von Drittstaaten, d...

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