Rz. 639

Folgende Beträge können dem Steuerpflichtigen vom Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen zur Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden:

1. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG
2. Werbungskosten i.S.v. § 9 EStG oder Arbeitnehmerpauschbetrag sowie erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG und Pauschbetrag für Versorgungsbezüge nach § 9a Nr. 1b EStG.

aa) Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

 

Rz. 640

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt seit 2005 von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag sowie Zuschlag steuerfrei.

Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 4 EStG.

bb) Werbungskosten

 

Rz. 641

Werbungskosten bei Arbeitnehmern sind alle Aufwendungen, die ihnen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erwachsen (§ 9 Abs. 1, 2 EStG) wie:

Beiträge zu Berufsverbänden, auch Gewerkschaftsbeiträge
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Fernpendlern ab dem 21. Kilometer, wobei die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung 0,30 EUR und die Nachweisgrenze bei Nichtbenutzung eines eigenen oder vom Arbeitgeber überlassenen Pkw 4.500 EUR beträgt.[420]
Aufwendungen für Arbeitsmittel
Absetzungen für Abnutzung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Mehraufwendungen für Verpflegung, wie z.B. bei doppelter Haushaltsführung.
[420] Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BFH, Beschl. v. 10.1.2008, DStR 2008, 188; NJW 2008, 608; BVerfG – 2 BvL 2/08.

cc) Arbeitnehmerpauschbetrag/Pauschbetrag für Versorgungsbezüge

 

Rz. 642

Werden keine höheren Werbungskosten nachgewiesen, wird ein Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG als:

Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR bis VZ 2010 und 1.000 EUR seit VZ 2011,
Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1b EStG) abgezogen.
 

Rz. 643

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern, die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, kann jeder Ehepartner – ebenso wie bei der getrennten Veranlagung – den Pauschbetrag bis zur Höhe seiner jeweiligen Einnahmen, bzw. bis zur Höhe seiner jeweiligen, um den Versorgungsbetrag einschließlich des Zuschlags des Versorgungsfreibetrags geminderten Einnahmen, absetzen.

dd) Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten

 

Rz. 644

Für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG gilt:

Als außergewöhnliche Belastungen konnten Kinderbetreuungskosten bis 2005 nach § 33c EStG abgezogen werden. Ab dem Kalenderjahr 2006 sind die Kinderbetreuungskosten entweder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben i.S.v. § 10 S. 1 Nr. 5 und 8 EStG neben dem Pauschbetrag abziehbar.

 

Rz. 645

Als Werbungskosten bei der Einkunftsart aus nichtselbstständiger Arbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen von mindestens 10 Stunden/Woche
Zusammenleben der Eltern, wobei beide Elternteile erwerbstätig sein müssen
Kind i.R.d. § 32 Abs. 1 EStG
Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen
Nachweis des Steuerpflichtigen durch Vorlage einer Rechnung und des entsprechenden Zahlungsbeleges
 

Rz. 646

Kinderbetreuungskosten sind z.B.:

Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen und Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen
Hilfen im Haushalt, soweit sie die Kinder betreuen
Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
 

Rz. 647

Höhe der Abzüge

Die Werbungskosten sind in Höhe von ⅔ der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 EUR je Kind abziehbar.

 

Hinweis

Ab VZ 2011 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr Werbungskosten, sondern Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Höchstbetrag 4.000 EUR je Kind; bis 14 bzw. bis 25 Jahre bei Behinderung)!

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