Rz. 419

Schuldzinsenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG

 

Hinweis und Erläuterung

Schuldzinsenabzugsverbot nach § 4 Abs. 4a EStG:

Dem Unternehmer steht es frei, zunächst im Betrieb Barmittel ohne Begrenzung auf einen Zahlungsmittelüberschuss zu entnehmen und im Anschluss hieran betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren (sog. Zwei-Konten-Modell). Wird allerdings ein Darlehen nicht zur Finanzierung betriebliche Aufwendungen, sondern tatsächlich zur Finanzierung einer Entnahme verwendet, ist dieses Darlehen außerbetrieblich veranlasst. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn dem Betrieb keine entnahmefähigen Barmittel zur Verfügung stehen und die Entnahme von Barmitteln erst dadurch möglich wird, dass Darlehensmittel in den Betrieb fließen.

Die Grundsätze gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hierzu müssen alle Entnahmen und Einlagen gesondert aufgezeichnet werden.

Bei der Gewinnermittlung nach § 5a oder § 13a EStG findet § 4 Abs. 4a EStG keine Anwendung.

Die Regelung des Schuldzinsenabzugsverbots[290] bestimmt, dass die betrieblich veranlassten Schuldzinsen, pauschal i.H.v. 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahrs, zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben umqualifiziert werden (sog. Hinzurechnungsbetrag). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr anfallenden Schuldzinsen, ist nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen (sog. Höchstbetrag).[291]

 

Beispiel

Berechnung der Überentnahmen:

 
Einlagen 15.000 EUR
minus Entnahmen 25.000 EUR
Entnahmeüberschuss 10.000 EUR
Jahresverlust 5.000 EUR
Überentnahmen 10.000 EUR
Tatsächlich gezahlte Zinsen 10.000 EUR
 
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages 10.000 EUR
hiervon 6 % 600 EUR
Verprobung des Höchstbetrages  
tatsächlich gezahlte Zinsen 10.000 EUR
abzüglich Kürzungsbetrag – 2.050 EUR
Höchstbetrag 7.950 EUR

Der Hinzurechnungsbetrag von 600 EUR übersteigt den Höchstbetrag von 7.950 EUR nicht.

600 EUR sind dem Gewinn zuzurechnen.

 

Abwandlung

Überentnahmen, durch Entnahme eines Grundstücks, i.H.v. 200.000 EUR

 
Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages 200.000 EUR
hiervon 6 % 12.000 EUR
Verprobung des Höchstbetrages  
tatsächlich gezahlte Zinsen 10.000 EUR
abzüglich Kürzungsbetrag – 2.050 EUR
Höchstbetrag 7.950 EUR

Der Hinzurechnungsbetrag übersteigt den Höchstbetrag!

Nur 7.950 EUR sind dem Gewinn zuzurechnen.[292]

 

Rz. 420

 

Hinweis

Diese Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs ist auch für unterhaltsrechtliche Zwecke heranzuziehen, insbesondere, wenn die Privatentnahmen ausnahmsweise Anknüpfungspunkt für das Unterhaltseinkommen sein sollten. Folglich besteht ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch (Berechnungsblatt in standardisierten Buchführungen, wie bei der Datev). Allerdings nur der Gesamtbetrag und nicht die Ermittlung ist auch den Einkommensteuererklärungen (VZ 2012 z.B.: Anlage G Tz 45; Anlage L Tz 23; Anlage S Tz 32) zu entnehmen.

[292] Berechnungsblatt nach OFD Düsseldorf Abteilung Köln, St 112 K-November 2002; standardisiert in der Datev-Fibu.

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